Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Peromatic GmbH

Allgemeines
Für alle Angebote und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Angebote, die keine Befristung enthalten, sind unverbindlich. Abweichungen und besondere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Spätestens mit der Ausführung der Bestellung gelten die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als akzeptiert.

Preise
Die Preise verstehen sich netto ab Werk bzw. ab Lager des Lieferanten. Sollten sich im Laufe der Auftragsabwicklung Änderungen ergeben durch Preisaufschläge, zusätzliche fiskalische Belastung, Zollerhöhungen oder Währungsschwankungen, so bleibt eine entsprechende Preisanpassung vorbehalten. Im übrigen gehen sämtliche Nebenkosten, insbesondere Porto/Fracht und Verpackung zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und ohne besondere Abmachung nicht zurückgenommen. Die Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich. Für gedruckte Preislisten und Kataloge bleibt das Recht von Änderungen jederzeit vorbehalten

Zahlungsbedingungen

Zahlungen haben innert 30 Tagen netto nach Fakturadatum zu erfolgen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist. Dieser Zahlungstermin ist auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Lieferanten nicht anerkannter Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, der Gebrauch der Lieferung dadurch aber nicht verunmöglicht wird. Hält der Besteller den vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 8 % p.a. zu entrichten. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.

Lieferfristen und Lieferung

Der vereinbarte Liefertermin beruht auf den Verhältnissen zur Zeit der Bestellung. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferfrist hinauszuschieben, wenn
a) ohne Verschulden des Lieferanten Hindernisse auftreten, die bei ihm oder seinen Lieferanten den geordneten Fortgang der Arbeit zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen
b) die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben dem Lieferanten nicht rechtzeitig bekannt gegeben oder nachträglich geändert werden;
c) Die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger und unterbliebener Lieferung sind ausgeschlossen. Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

AGB - PDF

Garantiebestimmungen
Für alle Lieferungen und Dienstleistungen wird die Mängelhaftung auf den Ersatz der fehlerhaften Ware beschränkt. Jede weitergehende Haftung, insbesondere für direkte und indirekte Schäden sowie für Unkosten und Montagekosten sind wegbedungen. Die Garantiefrist beträgt 12 Monate ab Lieferdatum. Vorbehalten bleiben Anwendungsfälle mit aussergewöhnlichen Beanspruchungen. Teile, die während der Garantiefrist nachweisbar zufolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, werden vom Lieferanten nach seiner Wahl in Stand gestellt oder ausgetauscht. Die Kosten für Hin und Rücktransport gehen zu Lasten des Bestellers. Zu ersetzende Teile gehen ins Eigentum des Lieferanten über und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden. Von der Garantie sind Teile ausgeschlossen, die einer natürlichen Abnützung unterliegen. Das gleiche gilt für Schäden infolge ungenügender Wartung, Nichteinhaltung von Betriebsvorschriften, ungeeignete Betriebsmittel, unsachgemässer Montage (soweit nicht vom Montagepersonal des Lieferanten ausgeführt), höherer Gewalt und anderer vom Lieferanten nicht abschätzbarer Einflüsse. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne Zustimmung des Lieferanten Änderungen und/oder Reparaturen vornimmt, Garantie und Funktionsleistungsansprüche hat der Besteller innerhalb der Garantiezeit schriftlich geltend zu machen.

Umtausch
Umtausch- oder Rücknahmesendungen können nur nach vorgängiger Absprache akzeptiert werden. Sämtliche daraus resultierenden Kosten für Kontrollen, Reinigung, Wiedereinlagerung gehen zu Lasten des Bestellers.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken. Der Lieferant behält sich vor, den Eigentumsvorbehalt im amtlichen Register eintragen zu lassen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Besteller und Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.

Wiederausfuhrbestimmungen
«Die Wiederausfuhr dieser Ware ist gemäss einer der Abteilung für Ein- und Ausfuhr gegenüber eingegangenen Verpflichtung nur mit einer Bewilligung dieser Amtsstelle gestattet. Diese Auflage geht hiermit auf den Abnehmer der Ware über und ist bei Weitergabe wiederum zu überbinden, Hinweis Wenn die mit einem EZ eingeführte Ware im Inland eine wesentliche Stufe (Erlangung des Schweizerursprungs) des Produktionsprozesses durchlaufen hat, so gilt die eingeführte Ware als verbraucht. Damit wird die Überbindung der Verpflichtung betreffend die Nichtwiederausfuhr hinfällig.